Allgemeine Verkaufsbedingungen der Carl Pfeiffer GmbH & Co. KG

(Stand: September 2024)

Diese Allgemeinen Verkaufsbedingungen enthalten auch rechtliche Informationen über die Rechte von Kunden bei Vertragsabschlüssen im elektronischen Geschäftsverkehr über den B2B-Onlineshop der Carl Pfeiffer GmbH & Co. KG.

 

1.            Geltungsbereich

1.1.     Diese Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen (nachfolgend: „Verkaufsbedingungen“) gelten für den Verkauf und die Lieferung sämtlicher Waren der Carl Pfeiffer GmbH & Co. KG (nachfolgend: „Verkäufer“) an den Kunden.

1.2.     Das Warensortiment des Verkäufers richtet sich ausschließlich an Unternehmer, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen (§ 310 Abs. 1 BGB). Verbraucher, d.h. solche Personen, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließen, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können, sind von einem Einkauf in dem B2B-Onlineshop ausgeschlossen.

1.3.     Diese Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Bedingungen des Kunden werden nicht Vertragsinhalt, es sei denn der Verkäufer hat ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt. Diese Verkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn der Verkäufer eine Lieferung an den Kunden in Kenntnis seiner abweichenden, entgegenstehenden oder ergänzenden Bedingungen vorbehaltlos ausführt.

1.4.     Individuelle Vereinbarungen mit dem Käufer (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen Verkaufsbedingungen. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist, vorbehaltlich des Gegenbeweises, eine schriftliche oder textförmliche Vereinbarung maßgebend.

 

2.            Informationen zum elektronischen Geschäftsverkehr, Zustandekommen des Vertrags

2.1.     Anbieter des B2B-Onlineshops und Vertragspartner für alle Vertragsabschlüsse ist:

Carl Pfeiffer GmbH & Co. KG

Industriestraße 5

78333 Stockach

 

Tel.: +49 (0) 77718006 0

Fax: +49 (0) 77718006 418

E-Mail: grosshandel@eisen-pfeiffer.de

Registergericht/-nummer: AG Freiburg, HRA-Nr. 590003

Umsatzsteuer-ID: DE142762040

 

 

Vertretungsberechtigte und persönlich haftende Gesellschafterin:

Carl Pfeiffer Verwaltungsgesellschaft mbH

Registergericht/-nummer: AG Freiburg, HRB 590350

Vertretungsberechtigte Geschäftsführung:

Annika Buchbinder, Vanessa Buchbinder, Philip Pfeiffer

 

2.2.     Die Präsentation von Waren im B2B-Onlineshop, auf der Webseite, in Katalogen und Broschüren stellt kein bindendes Angebot, sondern lediglich eine Einladung zur Abgabe eines Angebots seitens der Kunden dar.

2.3.     Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts-, Maß-, Leistungs- und Verbrauchsangaben sowie sonstige Beschreibungen der Waren sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Sie stellen keine Vereinbarung oder Garantie einer entsprechenden Beschaffenheit oder Haltbarkeit der Produkte dar, es sei denn, sie wurden ausdrücklich als solche vereinbart. Auch Erwartungen des Kunden hinsichtlich der Produkte oder deren Verwendung stellen keine Vereinbarung oder Garantie dar.

2.4.     Konstruktions- und Formänderungen der Ware bleiben vorbehalten, soweit es sich um branchenübliche Abweichungen handelt oder soweit die Abweichungen innerhalb der DIN-Toleranzen liegen oder soweit die Änderungen nicht erheblich und dem Kunden zumutbar sind. Entsprechendes gilt für die Wahl des Werkstoffes, die Spezifikation und die Bauart.

2.5.     Soweit der Verkäufer für bestimmte Produkte Dokumentationen (z.B. Handbücher) bereithält, stehen diese dem Kunden als kostenloser Download auf der Homepage https://eshop.eisen-pfeiffer.de/infoportal bzw. auf der jeweiligen Artikelseite des Produkts zur Verfügung. 

2.6.     Die Abgabe eines bindendes Angebots erfolgt durch den Kunden, indem er eine Bestellung vor Ort, telefonisch, per Fax, per E-Mail oder über das in dem B2B-Onlineshop integrierte Online-Bestellformular abgibt.

Sofern der Kunde die Bestellung über den B2B-Onlineshop vornimmt, erfolgt der Bestellvorgang wie folgt:

           Auswahl der gewünschten Artikel aus dem Warensortiment, Angabe der Artikelmenge sowie ggf. der Maße und Einlegen in den virtuellen Warenkorb durch Anklicken des Buttons „In den Warenkorb“.

           Im Warenkorb besteht die Möglichkeit der Ansicht und Prüfung der im Warenkorb befindlichen Waren (z.B. Artikelbezeichnung, Artikelmenge, ggf. Maße). Der Kunde kann die Anzahl der Ware ändern oder die Ware aus dem Warenkorb entfernen. Mit Anklicken des Buttons „zur Kasse“ gelangt der Kunde zur Eingabe seiner Kundendaten.

           Vor dem Absenden der Bestellung erhält der Kunde die Möglichkeit, die Versandinformationen, wie Name, Rechnungsadresse, Lieferadresse oder Abholung vor Ort sowie die Zahlungsart zu wählen.

           Durch Anklicken des Buttons „Zahlungspflichtig bestellen“ gibt der Kunde ein verbindliches Angebot zum Abschluss eines Kaufvertrags ab. Der Verkäufer schickt dem Kunden unverzüglich eine automatische Bestellbestätigung per E-Mail zu. Diese automatische Bestellbestätigung dokumentiert lediglich, dass die Bestellung bei dem Verkäufer eingegangen ist und stellt noch keine Annahme des Angebots des Kunden zum Abschluss eines Kaufvertrags dar. Ein verbindlicher Kaufvertrag kommt erst mit einer gesonderten Auftragsbestätigung durch den Verkäufer zustande.

2.7.     Über den B2B-Onlineshop werden lediglich Bestellungen für Lieferungen nach Deutschland, Österreich und Schweiz akzeptiert. Bestellungen, die in ein anderes Land geliefert werden sollen, sind über andere Kommunikationsmittel zu tätigen.

2.8.     Der Vertragsschluss erfolgt ausschließlich in deutscher Sprache. 

2.9.     Der Verkäufer speichert den Vertragstext. Der Kunde hat die Möglichkeit, die Vertragsbestimmungen einschließlich der Verkaufsbedingungen bei Vertragsschluss auf der Webseite des Verkäufers im Kundenbereich abzurufen und in wiedergabefähiger Form zu speichern. § 312i Abs. 1 Nr. 3 BGB wird abbedungen.

 

3.            Lieferfrist und Lieferverzug

3.1.     Die Vereinbarung von Lieferfristen und Lieferterminen bedarf der Textform. Lieferfristen und Liefertermine sind unverbindlich, soweit sie nicht ausdrücklich von dem Verkäufer als verbindlich bezeichnet sind.

3.2.     Der Lauf einer Lieferfrist beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung durch den Verkäufer, nicht jedoch vor der vollständigen Erfüllung der für die Leistungserbringung durch den Verkäufer erforderlichen Mitwirkungshandlungen durch den Kunden sowie dem Eingang einer etwaig vereinbarten Vorauszahlung.

3.3.     Vereinbarte Lieferfristen oder Liefertermine sind eingehalten, wenn der Verkäufer bis zu ihrem Ablauf die Ware am vereinbarten Lieferort zur Verfügung stellt bzw. bei einem Versendungskauf an die zur Ausführung der Versendung bestimmte Person übergibt.

3.4.     Ist die Nichteinhaltung von Lieferfristen bzw. Lieferterminen auf höhere Gewalt zurückzuführen, kann der Verkäufer die vereinbarten Lieferfristen um die Dauer der Behinderung zzgl. einer angemessenen Anlaufzeit verlängern, ohne dass der Verkäufer hierdurch in Verzug gerät. Als Ereignis höherer Gewalt gelten alle unvorhersehbaren Ereignisse sowie Ereignisse, die – soweit sie vorhersehbar gewesen wären – außerhalb der Einflusssphäre des Verkäufers liegen, insbesondere Naturkatastrophen (wie Überschwemmungen, Sturmfluten, Orkan und Taifun sowie andere Unwetter im Ausmaß einer Katastrophe, Erdbeben, Blitzschlag, Lawinen- und Erdrutsche, Feuer), Seuchen (einschließlich Pandemien und Epidemien) sowie Krieg oder kriegsähnliche Zustände. Der Verkäufer wird den Kunden unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit der Ware informieren. Im Falle einer Behinderung von mehr als 90 Tagen ist der Verkäufer zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt; im Falle des Rücktritts wird eine etwaig gezahlte Vorauszahlung von dem Verkäufer unverzüglich zurückerstattet.

3.5.     Die Lieferung steht unter dem Vorbehalt rechtzeitiger und ordnungsgemäßer Selbstbelieferung des Verkäufers, es sei denn der Verkäufer hat die nicht ordnungsgemäße Selbstbelieferung zu vertreten. Im Falle einer nicht ordnungsgemäßen und nicht vom Verkäufer zu vertretenen Selbstbelieferung ist der Verkäufer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Der Verkäufer wird den Kunden unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit der Ware informieren und mitteilen, ob der Verkäufer von seinem Recht auf Rücktritt Gebrauch macht. Im Falle eines Rücktritts wird der Verkäufer eine etwaig gezahlte Vorauszahlung unverzüglich zurückerstatten.

3.6.     Der Verkäufer ist zu Teilleistungen und Teillieferungen berechtigt, sofern dies für den Kunden zumutbar ist.

 

4.            Lieferort, Gefahrübergang und Annahmeverzug

4.1.     Mangels abweichender Vereinbarungen erfolgt die Lieferung der Ware „ab Werk“ bzw. „EXW“ nach Maßgabe der Incoterms® 2020. Auf Verlangen und Kosten des Kunden wird die Ware an einen anderen Bestimmungsort versandt (nachfolgend: „Versendungskauf“). Soweit nicht anders vereinbart, ist der Verkäufer berechtigt, die Art der Versendung selbst zu bestimmen.

4.2.     Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung geht auf den Kunden über, sobald der Verkäufer die Ware am Lieferort gemäß Ziffer 4.1. zur Verfügung stellt oder bei einem Versendungskauf an die zur Ausführung der Versendung bestimmte Person (Spediteur) übergibt. Der Übergabe steht es gleich, wenn der Kunde mit der Annahme im Verzug gerät.

4.3.     Kommt der Kunde in Annahmeverzug, unterlässt er eine Mitwirkungshandlung oder verzögert sich unsere Lieferung aus anderen, vom Kunden zu vertretenden Gründen, so ist der Verkäufer berechtigt, den daraus entstehenden Schaden wie folgt ersetzt zu verlangen: pro Verzugstag 0,5 % des Nettopreises der gelieferten Waren, insgesamt jedoch höchstens 5 % des Nettopreises der gelieferten Waren. Die Geltendmachung eines darüberhinausgehenden Schadens sowie der Nachweis eines geringeren Schadens bleiben den Parteien vorbehalten.

 

5.            Montageleistungen durch den Verkäufer

5.1.     Montageleistungen werden von dem Verkäufer nur erbracht, sofern und soweit eine solche Montageleistung vertraglich vereinbart ist. Der Umfang der jeweiligen Montageleistung ergibt sich aus der Auftragsbestätigung des Verkäufers.

5.2.     Montagetermine wird der Verkäufer mit dem Kunden gemeinsam festlegen. Kann eine Montage aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, nicht erfolgen, wenn z.B. eine falsche Adresse mitgeteilt wird oder der Kunde zum vereinbarten Montagetermin nicht an der Adresse anwesend ist, so trägt der Kunde alle mit einem zweiten Montagetermin verbundenen Kosten.

5.3.     Etwaig vor dem vereinbarten Montagetermin angelieferten Teile sind vor Witterungseinflüssen und vor Beschädigungen geschützt zu lagern. Falls Teile offensichtlich beschädigt oder die Lieferung nicht vollständig ist, hat der Kunde dies dem Verkäufer umgehend mitzuteilen.

5.4.     Der Verkäufer entscheidet, welches Personal des Verkäufers zur Erfüllung und Abwicklung der Montageleistungen eingesetzt wird und behält sich deren jederzeitigen Austausch vor. Der Verkäufer ist ferner berechtigt, die Montageleistungen durch Subunternehmer zu erfüllen, sofern berechtigte Interessen des Kunden dem nicht entgegenstehen.

5.5.     Der Kunde ist zur Mitwirkung auf eigene Kosten verpflichtet. Er hat den Verkäufer bzw. das Montagepersonal zu unterstützen und alle erforderlichen Vorbereitungshandlungen vorzunehmen, damit die Arbeiten rechtzeitig begonnen und ohne Behinderung oder Unterbrechung durchgeführt werden können. Als Mitwirkungshandlungen gelten insbesondere, aber nicht ausschließlich:

           die rechtzeitige Zurverfügungstellung aller für die Erfüllung des Vertrags durch den Verkäufer erforderlichen Informationen und Unterlagen, insbesondere Aufmaße und Planungsunterlagen, sofern diese nicht von dem Verkäufer geschuldet sind. Im Falle der Bereitstellung durch den Kunden darf der Verkäufer von der Richtigkeit und Vollständigkeit der zur Verfügung gestellten Informationen und Unterlagen ausgehen, es sei denn diese sind offensichtlich unvollständig oder widersprüchlich.

           Schaffung und Aufrechterhaltung einer gefahrenfreien Zugänglichkeit der Bau- bzw. Arbeitsstelle bis zum Montage- bzw. Einbauort.

           Behinderungsfreie Bereitstellung der Einbauöffnungen (Entfernen von beweglichen Gegenständen jeglicher Art).

5.6.     Mitwirkungspflichten sind wesentliche Pflichten des Kunden. Kommt der Kunde seiner Mitwirkungspflicht nicht nach, ist der Verkäufer insoweit von seiner Verpflichtung befreit, soweit die Einhaltung der nichterfüllten Mitwirkungspflichten Voraussetzung für die Leistungserbringung durch den Verkäufer ist. Der Verkäufer kann außerdem hierdurch entstehenden Mehraufwand in Rechnung stellen.

5.7.     Nach Beendigung der Montageleistungen ist eine Abnahme durchzuführen. Hierzu hat der Kunde nach einer Fertigstellungsanzeige durch den Verkäufer die Abnahme zu erklären oder etwaige Mängel zu rügen. Wegen unwesentlicher Mängel darf die Abnahme nicht verweigert werden.

5.8.     Erklärt der Kunde die Abnahme nicht, obwohl er hierzu verpflichtet ist, kann der Verkäufer dem Kunden eine angemessene Frist zur Abgabe der Abnahmeerklärung setzen. Verweigert der Kunde innerhalb dieser Frist die Abnahme nicht unter Angabe mindestens einen Mangels, gelten die Montageleistungen als abgenommen.

5.9.     Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung geht – abweichend von Ziffer 4.2. - mit der Abnahme auf den Kunden über. Sofern die Ware bestimmungsgemäß in ein Gebäude eingebaut werden, gelten für die Verjährung von Mängelrechten die gesetzlichen Bestimmungen.

 

6.            Preise, Zahlungsbedingungen und Rechnung

6.1.     Es gilt der vereinbarte Preis in EUR zzgl. gesetzlicher Mehrwertsteuer. Bei einem Versendungskauf trägt der Kunde die Verpackungskosten sowie die Kosten des Transports und einer etwaig gewünschten Transportversicherung. Etwaige Mehr- und/oder Sonderleistungen werden gesondert berechnet.

6.2.     Bei Bestellungen über den B2B-Onlineshop werden dem Kunden der Preis zzgl. gesetzlicher Mehrwertsteuer und etwaig anfallender Verpackungs- und Lieferkosten in der Bestellmaske vor Vertragsschluss angezeigt.

6.3.     Die Zahlung erfolgt über die vom Kunden im Bestellprozess gewählte Zahlungsart. Die verfügbaren Zahlungsarten werden dem Kunden vor Vertragsschluss angezeigt.

6.4.     Der zu zahlende Gesamtpreis wird sofort mit Vertragsschluss ohne Abzug zur Zahlung fällig. Hat der Kunde die Zahlungsart Rechnung gewählt, beträgt die Zahlungsfrist mangels abweichender Vereinbarung 15 Tage ab Erhalt der Rechnung. Skonto- und sonstige abweichende Zahlungsbedingungen bedürfen einer ausdrücklichen Regelung zwischen den Parteien.

6.5.     Bei einer Überschreitung der Zahlungsfrist ist der Verkäufer berechtigt, Verzugszinsen in Höhe der gesetzlichen Bestimmungen zu verlangen. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

6.6.     Der Verkäufer behält sich vor, dem Kunden nur bestimmte Zahlungsarten anzubieten oder vor Annahme der Bestellung eine Bonitätsprüfung durchzuführen, wenn hierfür ein überwiegendes berechtigtes Interesse im Sinne des Art. 6 Abs. 1 lit. f) DSGVO vorliegt, etwa wenn der Verkäufer in Vorleistung geht.

6.7.     Ferner behält sich der Verkäufer vor, noch ausstehende Lieferungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen oder zu erbringen, wenn ihm nach Abschluss des Vertrags Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des Kunden wesentlich zu mindern geeignet sind und durch welche die Bezahlung der offenen Forderungen des Verkäufers durch den Käufer gefährdet wird.

6.8.     Mit Abgabe des Angebots stimmt der Kunde einer elektronischen Rechnungsübermittlung durch den Verkäufer zu. Ein Anspruch auf eine Rechnung in Papierform besteht nicht.

 

7.            Eigentumsvorbehalt

7.1.     Bis zur vollständigen Bezahlung aller gegenwärtigen und künftigen Forderungen aus dem Vertrag und einer laufenden Geschäftsbeziehung (gesicherte Forderungen) behält sich der Verkäufer das Eigentum an den verkauften Waren vor.

7.2.     Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren dürfen vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet, noch zur Sicherheit übereignet werden. Der Kunde hat den Verkäufer unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt oder soweit Zugriffe Dritter (z.B. Pfändungen) auf die unter Eigentumsvorbehalt des Verkäufers stehenden Waren erfolgen.

7.3.     Der Kunde ist verpflichtet, die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware (nachfolgend auch „Vorbehaltsware“) für die Dauer des Eigentumsvorbehalts pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist er verpflichtet, die Ware auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlsschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Der Kunde tritt dem Verkäufer schon jetzt alle Entschädigungsansprüche aus dieser Versicherung ab. Der Verkäufer nimmt die Abtretung hiermit an. Sofern eine Abtretung nicht zulässig sein sollte, weist der Kunde hiermit seinen Versicherer unwiderruflich an, etwaige Zahlungen nur an den Verkäufer zu leisten. Weitergehende Ansprüche des Verkäufers bleiben unberührt. Der Kunde hat den Verkäufer auf Verlangen den Abschluss der Versicherung nachzuweisen.

7.4.     Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Nichtzahlung des fälligen Kaufpreises, ist der Verkäufer berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten oder/und die Ware auf Grund des Eigentumsvorbehalts heraus zu verlangen. Das Herausgabeverlangen beinhaltet nicht zugleich die Erklärung des Rücktritts; vielmehr ist der Verkäufer berechtigt, lediglich die Ware heraus zu verlangen und sich den Rücktritt vorzubehalten. Zahlt der Kunde den fälligen Kaufpreis nicht, darf der Verkäufer diese Rechte nur geltend machen, wenn der Verkäufer dem Kunden zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt hat oder eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist.

7.5.     Wird Vorbehaltsware vom Kunden als wesentlicher Bestandteil in das Grundstück eines Dritten eingebaut, so tritt der Kunde schon jetzt die gegen den Dritten entstehenden Forderungen auf Vergütung in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten einschließlich eines solchen auf Einräumung einer Sicherungshypothek ab. Der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Die in Abs. 2 genannten Pflichten des Kunden gelten auch in Ansehung der abgetretenen Forderungen.

7.6.     Der Kunde ist bis auf Widerruf gemäß der nachfolgenden Regelung unter b. befugt, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter zu veräußern und/oder zu verarbeiten. In diesem Fall gelten ergänzend die nachfolgenden Bestimmungen:

  1. Die aus dem Weiterverkauf der Ware oder des Erzeugnisses entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Kunde schon jetzt zur Sicherheit an den Verkäufer ab. Der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Die in 7.2. genannten Pflichten des Kunden gelten auch in Ansehung der abgetretenen Forderungen.
  2. Zur Einziehung der Forderung bleibt der Kunde neben dem Verkäufer ermächtigt. Der Verkäufer verpflichtet sich, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem Verkäufer nachkommt, kein Mangel seiner Leistungsfähigkeit vorliegt und der Verkäufer den Eigentumsvorbehalt nicht durch Ausübung eines Rechts gem. Abs. 3 geltend macht. Ist dies aber der Fall, so kann der Verkäufer verlangen, dass der Kunde dem Verkäufer die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt. Außerdem ist der Verkäufer in diesem Fall berechtigt, die Befugnis des Kunden zur weiteren Veräußerung und Verarbeitung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren zu widerrufen.

7.7.     Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten die Forderungen des Verkäufers um mehr als 10%, wird der Verkäufer auf Verlangen des Kunden Sicherheiten nach Wahl des Verkäufers freigeben.

7.8.     Bei Warenlieferungen in andere Rechtsordnungen, die einen Eigentumsvorbehalt entsprechend der Regelung in dieser Ziffer 7. nicht vorsehen, räumt der Kunde dem Verkäufer ein entsprechendes Sicherungsmittel ein. Der Kunde wird alles Erforderliche tun, um dem Verkäufer ein solches Sicherungsmittel zur Verfügung zu stellen.

 

8.            Mängelansprüche des Kunden

8.1.     Mängelrechte des Kunden setzten voraus, dass er seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten (§§ 377, 381 BGB) nachgekommen ist. Offenkundige Mängel und solche Mängel, die bei einer unverzüglichen Prüfung der Ware bei Erhalt erkennbar waren, hat der Kunde unverzüglich anzuzeigen. Versteckte Mängel hat der Kunde dem Verkäufer unverzüglich nach ihrer Entdeckung anzuzeigen. Versäumt der Kunde die ordnungsgemäße Untersuchung und/ oder Mängelanzeige, ist die Haftung des Verkäufers für den Mangel ausgeschlossen. Der Kunde hat den Mangel bzw. die Mängel in seiner Mängelanzeige zu beschreiben.

8.2.     Bei Mängeln der Ware ist der Verkäufer berechtigt zu wählen, ob eine Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels oder durch Ersatzlieferung einer mangelfreien Sache erfolgt.

8.3.     Mängelrechte bestehen nicht

  1. bei nur unerheblicher Abweichung der vereinbarten Beschaffenheit oder einer nur unerheblichen Beeinträchtigung der Brauchbarkeit. Hierzu zählen insbesondere, aber nicht ausschließlich, Abweichungen in Struktur und Farbe, soweit diese in der Natur der verwendeten Materialien liegen und handelsüblich sind;
  2. bei natürlichem Verschleiß;
  3. bei Mängeln, die nach dem Gefahrübergang infolge unsachgemäßer Behandlung, unsachgemäßer Lagerung oder Pflege oder übermäßiger Beanspruchung oder Verwendung entstehen.

8.4.     Der Verkäufer haftet ferner nicht für Mängel, die darauf beruhen,

  1. dass an der gelieferten Ware von fremder Seite oder durch Einbau von fremder Herkunft Veränderungen vorgenommen werden, es sei denn, dass der Mangel nicht in ursächlichem Zusammenhang mit der Veränderung steht oder der Dritte von dem Verkäufer ausdrücklich beauftragt wurde;
  2. dass der Kunde die Beseitigung eines Mangels durch fachlich nicht versierte Dritte durchführen lässt.

8.5.     Erfolgt eine Mangelrüge zu Unrecht, ist der Verkäufer berechtigt, die entstandenen Aufwendungen vom Kunde ersetzt zu verlangen, es sei denn, die fehlende Mangelhaftigkeit war für den Kunde nicht erkennbar.

8.6.     § 445a Abs. 1 und Abs. 2 sowie § 445b Abs. 1 und Abs. 2 BGB gelten nicht, es sei denn, der letzte Vertrag in der Lieferkette ist ein Verbrauchsgüterkauf.

 

9.            Verjährung von Mängelansprüchen

Die Verjährung von Mängelansprüchen des Kunden beträgt zwölf (12) Monate nach Lieferung der Ware. Sie gilt auch für Ansprüche aus unerlaubter Handlung, die auf einem Mangel der Ware beruhen. Die Verjährung von Schadensersatzansprüchen des Kunden gemäß Ziffer 10. sowie nach dem Produkthaftungsgesetz richtet sich ausschließlich nach den gesetzlichen Bestimmungen. Die Verjährungsverkürzung gilt ferner nicht für den Rückgriffsanspruch des Kunden, wenn der letzte Vertrag in der Lieferkette ein Verbrauchsgüterkauf ist (§ 478 BGB).

 

10.        Haftungsbeschränkung für Schadens- und Aufwendungsersatz

Sofern keine andere vertragliche Haftungsvereinbarung vorliegt, gelten für alle Ihre gesetzlichen und vertraglichen Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche folgende Regelungen:

10.1. Für leichte Fahrlässigkeit haftet der Verkäufer nur, sofern wesentliche Pflichten verletzt werden, die sich aus der Natur des Vertrages ergeben und die für die Erreichung des Vertragszwecks von besonderer Bedeutung sind. Bei Verletzung solcher Pflichten, Verzug und Unmöglichkeit ist die Haftung des Verkäufers auf solche Schäden begrenzt, mit deren Entstehung im Rahmen des Vertrages typischerweise gerechnet werden muss.

10.2. Die Haftungsbeschränkungen unter dieser Ziffer gelten auch für die gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen des Verkäufers.

10.3. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten in keinem Falle für Schäden aus der Verletzung einer Garantie oder aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit; in diesem Falle haftet der Verkäufer unbeschränkt. Dasselbe gilt für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, für die zwingende gesetzliche Haftung für Produktfehler (insbesondere nach dem Produkthaftungsgesetz) und für die Haftung wegen des arglistigen Verschweigens von Mängeln.

 

11.        Aufrechnung, Zurückbehaltungsrecht

11.1. Gegenansprüche des Kunden berechtigen ihn nur dann zur Aufrechnung, wenn sie rechtskräftig festgestellt oder unstreitig sind.

11.2. Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Kunde nur geltend machen, wenn sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.

 

12.        Schutzrechte

12.1. An allen Abbildungen, Zeichnungen und Unterlagen behält sich der Verkäufer alle Eigentums- und Urheberrechte vor, es sei denn diese werden ausschließlich für den Kunden erstellt und durch diesen vergütet. Sie dürfen Dritten ohne die ausdrückliche Zustimmung des Verkäufers nicht zugänglich gemacht werden.

12.2. Erfolgt eine Lieferung nach Zeichnungen oder sonstigen Angaben des Kunden und werden hierdurch Schutzrechte Dritter verletzt, so hat der Kunde den Verkäufer von Ansprüchen des Dritten aufgrund der Verletzung seiner Schutzrechte (einschließlich der angemessenen Kosten der Rechtsverfolgung) freizustellen.

 

13.        Rücknahme von Altgeräten und Verpackungen

13.1. Sofern der Verkäufer zur Rücknahme von Altgeräten nach dem Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten (ElektroG) verpflichtet ist und der Kunde von einer bestehenden Rückgabemöglichkeit Gebrauch macht, trägt der Kunde die Kosten der Entsorgung. Eine Entsorgung von Elektrogeräten durch den Kunden darf nicht über die kommunale Abfalltonne erfolgen. Der Kunde ist in jedem Falle verpflichtet, personenbezogene Daten auf den zu entsorgenden Altgeräten zu entfernen.

13.2. Sofern der Verkäufer zur Rücknahme von Verpackungen nach dem Verpackungsgesetz (VerpackG) verpflichtet ist und der Kunde von einer bestehenden Rückgabemöglichkeit Gebrauch macht, trägt der Kunde die Kosten des Rücktransports der Verpackung.

 

14.        Übertragung von Rechten und Pflichten des Kunden

Die Übertragung von Rechten und Pflichten des Kunden aus dem Vertrag bedarf der vorherigen Zustimmung des Verkäufers.

 

15.        Anwendbares Recht, Gerichtsstand, Erfüllungsort

15.1. Für die Vertragsbeziehung zwischen dem Kunde und dem Verkäufer gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG).

15.2. Ausschließlicher Gerichtsstand - auch internationaler Gerichtsstand - für alle aus der Geschäftsbeziehung herrührenden Ansprüche ist, sofern der Kunde Kaufmann ist, der Sitz des Verkäufers. Der Verkäufer ist jedoch auch berechtigt, Klage am Erfüllungsort oder am allgemeinen Gerichtsstand des Kunden zu erheben.

15.3. Erfüllungsort ist der Sitz des Verkäufers.